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Garantiebedingungen

bei Autohaus Sorg

§ 1 Inhalt und Dauer der Garantie
1. Die Autohaus Sorg GmbH gibt dem Käufer/Garantienehmer unter den
weiteren Voraussetzungen gemäß § 4 eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit
des in § 2, Ziff. 1. genannten Umfangs für die laut Garantievereinbarung
vereinbarte Laufzeit umfasst.
2. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar
und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit,
hat der Käufer/Garantienehmer Anspruch auf eine dadurch
erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung
des Bauteils. Weitere Voraussetzung für Garantieansprüche ist die Beachtung
der Vorgaben aus § 4. Die Regelung über den Selbstbehalt und über
die Grenze des Wiederbeschaffungswertes (§ 6) gilt entsprechend. Die
Garantie begründet keine Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung
des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises).
Eventuelle Ansprüche des Käufers aus der gesetzlichen Gewährleistung
werden durch die Garantie nicht ausgeschlossen.

§ 2 Umfang, Dauer und Geltungsbereich der Garantie
1. Für Fahrzeuge, deren Erstzulassung zum Zeitpunkt des Schadeneintritts
weniger als 5 Jahre zurückliegt und deren Gesamtfahrleistung zu diesem
Zeitpunkt unter 100.000 km beträgt, wird eine Garantie für die Funktionsfähigkeit
aller mechanischen und elektrischen Bauteile des im Kaufvertrag
näher beschriebenen Kraftfahrzeuges mit Ausnahme der unter
§ 3 aufgeführten Positionen (Garantieausschlüsse) gewährt. Eine den
Garantiefall auslösende Funktionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn eines
oder mehrere der unter § 2, 1. genannten Teile ihrer bestimmungsgemäßen
Verwendung innerhalb des Fahrzeuges aufgrund eines technischen
Defektes nicht mehr nachkommen. Funktionsbeeinträchtigungen durch
Verschleiß gelten nicht als Defekt im Sinne dieser Bedingungen.
2. Für Fahrzeuge, die nicht den unter 1. genannten Voraussetzungen
entsprechen, wird Garantie für die Funktionsfähigkeit der folgenden Teile
gewährt (Baugruppen-Garantie):
a) Motor: Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtungen,
Gehäuse von Kreiskolbenmotoren sowie alle mit dem Ölkreislauf
in Verbindung stehenden Innenteile, Ölfiltergehäuse, Schwungscheibe/Antriebsscheibe
mit Zahnkranz, Zahnriemen/Kette mit Spannrolle, Ölkühler,
Ölwanne, Öldruckschalter
b) Schalt- und Automatikgetriebe: Getriebegehäuse und alle Innenteile
einschließlich Drehmomentwandler, Steuergerät des Automatikgetriebes
c) Achsgetriebe: Achsgetriebegehäuse (Front-, Heck- und Allradantrieb)
einschließlich aller Innenteile
d) Kraftübertragungswellen: Kardanwellen, Achsantriebswellen und
Antriebsgelenke, mechanische/elektronische Systeme der Antischlupfregelung
(ASR) mit den Teilen: Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät,
Hydraulikeinheit, Druckspeicher und Ladepumpe; elektronische
Differenzialsperre (EDS) mit den Teilen: Drehzahlsensoren, elektronisches
Steuergerät, Hydraulikeinheit und EDS-Ventilblock
e) Lenkung: Das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe mit allen
Innenteilen, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen, Steuergeräte für Servolenkung,
elektronische Bauteile der Lenkung, elektrischer Lenkhilfemotor
f) Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker und Hydropneumatik,
Bremskraftregler, Anti-Blockier-System (ABS) mit den Teilen: elektronisches
Steuergerät, Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler, Radbremszylinder
der Trommelbremse, Bremskraftbegrenzer, Vakuumpumpe
g) Kraftstoffanlage: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Vergaser, Turbolader,
Ladeluftkühler, elektronische Bauteile der Einspritzanlage, Steuergerät
h) Elektrische Anlage: Lichtmaschine mit Regler, elektronische Zündanlage
mit Zündkabeln, Anlasser, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage,
Bordcomputer
i) Komfortelektrik: Scheibenwischermotor vorn und hinten, Scheinwerferwischermotor,
Heizungsgebläse-, Zusatzlüftermotor, Hupe, Schäden an
Steuergeräten, Relais, Schalter, Fensterhebermotor, Schiebedachmotor,
Heckscheibenheizungselement (bei allen Teilen sind Bruchschäden ausgenommen).
Zentralverriegelung mit den Teilen: Schalter, Magnetspulen,
Sperrmotoren, Türschlösser, Steuergeräte (ausgenommen Kabelbäume
und Leitungen), Steuergerät der Wegfahrsicherung
j) Klimaanlage: Kompressor, Kondensator, Lüfter und Verdampfer
k) Kühlsystem: Wasserpumpe, Wasserkühler, Thermostat, Heizungskühler,
Lüfterkupplung, Kühler für Automatikgetriebe, Visco-/Thermolüfter,
Thermoschalter
l) Sicherheitssysteme: Kontrollsystem für Airbag und Gurtstraffer (Steuergerät
und Stellring)
m) Abgasanlage: Lambdasonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung
mit dem Ersatz der Lambdasonde
3. Die Garantielaufzeit ergibt sich aus der Garantievereinbarung.
4. Die Garantie gilt in folgenden Ländern: Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,
Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg,
Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien,
Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik,
Ukraine, Ungarn, Zypern.

 

§ 3 Garantieausschlüsse
Keine Garantie besteht
1. für
a) Wartung (Teile und Service) und allgemeinen Verschleiß
b) alle beim Deckungsumfang nicht genannten Teile (vgl. § 2, 2.)
c) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind
2. für die nachfolgenden Positionen und Bauteile:
a) Alle Rahmen- und Karosserieteile, Cabrio- und Faltverdecke, Glas,
Scheinwerfergehäuse, Beleuchtung innen und außen
b) Kupplungsscheibe und Bremsbeläge, -trommel, -scheiben und -klötze,
Reifen, Auswuchten der Räder, Federn und Stoßdämpfer, Luftfedern und
Luftfederdämpfer
c) Batterie, Sicherungen, Glühlampen, Gasentladungslampen
d) Innen- und Außenverkleidungen, Abdeckungen, Dämpfungen und
Polsterung
e) Luft-, Öl- und Wasserlecks, Windgeräusche, Quietsch- und Klappergeräusche,
Lack- und Korrosionsschäden, Undichtigkeiten
f) Test-, Mess-, Prüf- und Einstellarbeiten, Dichtungen, Dichtungsmanschetten,
Wellendichtringe, Gummiteile und Schläuche, Leitungen, Rohrleitungen,
Zünd- und Glühkerzen sowie Hilfsmittel wie Öle, Ölfilter und
Frostschutzmittel, es sei denn, sie treten in ursächlichem unmittelbaren
Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden auf
g) Auspuffsystem mit Katalysator, Verunreinigung im Kraftstoffsystem
h) Aufbauten und technische Anbauten bei Nutzfahrzeugen
i) Nicht werksseitig eingebaute Radio-/Kassetten-, CD-Spieler,
CD-Wechsler, Antennen, alle Teile des Sound-Systems sowie Unterhaltungselektronik,
Navigationssystem, Telefon und Freisprecheinrichtung,
Audio- und Videosysteme
j) Datenträger (z. B. DVD, CD-Rom) für Navigationsgeräte
3. für Schäden:
a) die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges
oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die
nicht durch den Hersteller zugelassen sind oder nicht fachgerecht eingebaut
worden sind
b) an Kraftfahrzeugen, deren Motorleistung oder Motordrehmoment
durch Veränderungen am Triebwerk oder an Triebwerkssteuerung gesteigert
wurde. (Tuning oder Chip-Tuning)
c) an Kraftfahrzeugen, die mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung
verwendet oder gewerbsmäßig vermietet werden
d) an Kraftfahrzeugen, die im Pflegedienst, als Fahrschulwagen, Rettungsoder
Polizeifahrzeuge eingesetzt werden, sowie an Kraftfahrzeugen, die
auf einen Betrieb des Kraftfahrzeuggewerbes zugelassen sind
e) an Kraftfahrzeugen, die nicht der zweijährigen Herstellergarantie ab
Erstzulassung unterliegen
f) an Sonderkraftfahrzeugen, Sonderserien und Fahrzeugen mit werksseitig
leistungsgesteigerten Aggregaten
g) durch Verunreinigungen im Kraftstoffsystem, es sei denn, sie treten
in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit einem nach diesen Bedingungen
ersatzpflichtigen Schaden auf
Tritt nach Antragstellung eine technische Veränderung oder eine Nutzungsänderung
nach § 3, 3.b) bis d) ein, endet die Garantie.
4. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden
a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer
Gewalt einwirkendes Ereignis
b) durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung,
insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung;
durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden, Sturm, Hagel,
Frost, Korrosion, Blitz-/Steinschlag, Erdbeben oder Wassereintritt sowie
durch Verschmorung, Brand oder Explosion
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik,
Aussperrung, Terrorismus, Vandalismus, Cyberrisk, Beschlagnahme oder
sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie
d) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, aus Reparaturauftrag oder
aus anderweitiger Garantiezusage eintritt oder einzutreten hat
e) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder
aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen
f) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller
festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde
g) die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe
entstehen
h) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn,
dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang
steht oder dass die Sache zur Zeit des Schadens wenigstens
behelfsmäßig repariert war
i) die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind oder zu
denen versucht wurde, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die in einem
kausalen Zusammenhang zu dem Eintritt des Schadens oder der Höhe der
Entschädigung stehen
j) mittelbare Schäden, wie z. B. Abschleppkosten, Ab- und Einstellgebühren,
Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung u. ä.
k) Tierbiss
5. Für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass:
a) Eingriffe am Kilometerzähler vorgenommen wurden oder ein Defekt
sowie ein Austausch unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes nicht
angezeigt wird
b) der garantiepflichtige Schaden vor der Reparatur nicht unverzüglich
gemeldet und das Kraftfahrzeug nicht zur Untersuchung der beschädigten
Sache bereitgestellt wird, die zur Feststellung des Schadens erforderlichen
Auskünfte nicht erteilt werden oder Weisungen zur Minderung des
Schadens nicht befolgt werden
c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des
Kraftfahrzeuges nicht beachtet werden
d) eine Rückrufaktion des Herstellers nicht wahrgenommen wurde
e) ein für eine Werkstatt erkennbarer Vorschaden nicht unverzüglich
repariert wurde
f) das Fahrzeug unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt
worden ist
6. Tritt durch einen ersatzpflichtigen Schaden ein Folgeschaden an einem
nicht garantierten Bauteil ein, so besteht für diesen Folgeschaden keine
Garantie.
7. Defekte an einem nicht garantierten Bauteil werden auch dann nicht
von der Garantie erfasst, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit eines
garantierten Bauteils beeinträchtigt wird und dieses Bauteil selbst nicht
defekt ist.
8. Von der Garantie ausgeschlossen sind Fahrzeuge, die nach einem Totalschaden
wieder aufgebaut wurden.

 

§ 4 Voraussetzung für Garantieansprüche
Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer
a) an dem Kraftfahrzeug während der Laufzeit dieser Garantie die vom
Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions und
Pflegearbeiten bei der Autohaus Sorg GmbH oder nach Herstellervorgaben
ausführen und dokumentieren lässt. Eine Überschreitung von bis zu
1.000 km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw. einem Monat (Hersteller-
Zeitvorgabe) ist unschädlich, wobei bereits die Überschreitung einer
der genannten Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht;
b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen (auch
durch Dritte) unterlässt bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers
unverzüglich der Autohaus Sorg GmbH unter Angabe des
jeweiligen Kilometerstandes anzeigt;
c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des
Kraftfahrzeuges beachtet.

 

§ 5 Anspruchsübergang und Verjährung
1. Bei einer Veräußerung des mit der Garantie ausgestatteten Kraftfahrzeuges
während der Garantiedauer gehen die Garantieansprüche nicht
auf den Erwerber über. Der Erwerber kann innerhalb von zwei Wochen
nach Erwerb des Fahrzeuges bei der Autohaus Sorg GmbH, mit der die
Garantievereinbarung geschlossen wurde, eine erneute Garantiezusage
für den Zeitraum bis zum Ablauf der ursprünglichen Garantiedauer beantragen.
Beim Verkauf an bzw. durch einen gewerblichen Wiederverkäufer
erlischt die Garantie.
2. Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren 6 Monate nach Schadenseintritt,
spätestens 6 Monate nach Ablauf der Garantiezeit.
§ 6 Kostenübernahme durch die Autohaus Sorg GmbH
1. Die Autohaus Sorg GmbH übernimmt die Kosten, insofern eines der
garantierten Teile innerhalb der Garantiedauer seine Funktionsfähigkeit
unmittelbar verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.
2. Im Garantiefall werden die garantiebedingten Lohnkosten gemäß den
Arbeitsrichtwerten des Herstellers nicht berechnet. Basis für die Übernahme
der Kosten für die der Garantie unterliegenden Ersatzteile ist die
unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Schadentag. Ersatzteilaufschläge
auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
werden nicht übernommen.
3. Die Lohnkosten für die Reparatur oder den Austausch der Garantie
unterliegender Ersatzteile oder Komponenten werden zu 100 % übernommen.
Ausgehend von der Betriebsleistung des Bauteils im Falle des
Schadeneintritts werden die Materialkosten wie folgt übernommen:
bis 100.000 km 100 %
über 100.000 km 40 %
Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie
bei einer solchen Reparatur üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt
sich die Übernahmepflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich
der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Absatz 1. Der
Höchstbetrag der garantiepflichtigen Kostenübernahme ist pro Garantiefall
auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts
des Garantiefalles begrenzt.
7 Abwicklung der Garantie
1. Wird eines der garantierten Teile funktionsunfähig, hat der Käufer
Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens durch das
ausliefernde Autohaus. Die tatsächliche Durchführung der Reparatur ist
Voraussetzung für jegliche Garantieleistung. Der Käufer hat nach Feststellung
eines durch die Garantie gedeckten Schadens diesen unverzüglich,
in jedem Fall aber vor Reparaturbeginn, zu melden und das Fahrzeug zur
Reparatur bereitzustellen, und zwar
a) grundsätzlich der Autohaus Sorg GmbH, wenn der Garantiefall innerhalb
eines Umkreises von 50 km vom Standort der Autohaus Sorg GmbH
eintritt;
b) der Autohaus Sorg GmbH oder der Tissen Kruck GmbH (Garantiehotline),
wenn der Garantiefall außerhalb des Umkreises von 50 km eintritt.
Der Autohaus Sorg GmbH bleibt in diesem Falle vorbehalten, das Kraftfahrzeug
selbst anzunehmen oder den Garantienehmer an einen anderen
geeigneten Werkstattbetrieb weiterzuleiten
§ 8 Folgen einer Pflichtverletzung
Verletzt der Garantienehmer eine der ihn nach § 4 oder § 7 betreffenden
Pflichten, ist die Autohaus Sorg GmbH von ihrer Leistungspflicht aus der
abgegebenen Garantie frei. Die vorstehende Beschränkung findet für den
§ 4, a) und c) keine Anwendung, wenn der Garantienehmer beweisen kann,
dass der eingetretene Schaden nicht im mit-/ursächlichen Zusammenhang
mit einer Pflichtverletzung steht. Die Mit-/Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung
wird vermutet.
Hinweis zu Sachmängelansprüchen
Gesetzliche Sachmängelansprüche des Garantienehmers bleiben unberührt.
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Die Autohaus Sorg GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen
und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Stand 05/2019